I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnicom Media Group Germany GmbH

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnicom Media Group Germany GmbH
1. Geltungsbereich; Allgemeines
1.1. Für die Buchungen von Werbung (z.B. Werbeflächen und -zeiten) der Omnicom Media Group Germany GmbH (nachfolgend „OMG“) und ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG (nachfolgend auch „Einzelagenturen“) bei Vermarktern und Medien (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ausschließlich.
1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt eines durch OMG oder einer Einzelagentur erteilten Auftrags gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Auftragnehmer, ohne dass OMG oder die Einzelagentur in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OMG oder die Einzelagentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und OMG oder die Einzelagentur dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag (auch in Textform via E-Mail) maßgebend.

2. Vertragsschluss, Aufträge
2.1. OMG und die Einzelagenturen buchen Werbeplätze in den Medien der Auftragnehmer. Sowohl OMG als auch die Einzelagenturen treten gegenüber dem Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf.
2.2. Alle Aufträge der OMG oder ihrer Einzelagenturen sind unter Angabe einer eindeutigen Referenz unverzüglich und in elektronischer Form oder in Textform vom Auftragnehmer zu bestätigen.
2.3. Einer Forderungsabtretung von Zahlungsansprüchen der OMG oder Einzelagenturen gegen den Werbungtreibenden (Kunden der Agentur) an den Auftragnehmer wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.4. Die in den Aufträgen bestätigten und gebuchten Termine und Platzierungen für Werbeplätze sind verbindlich. OMG und die Einzelagenturen sind berechtigt ohne Angabe von Gründen unter Wahrung der branchenüblichen Fristen von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Rücktritt kann dem Auftragnehmer auf jedem schriftlichen Weg (auch per EMail) mitgeteilt werden.
2.5. Aufträge werden vom Auftragnehmer vertragsgemäß, d.h. entsprechend der jeweils im Auftrag aufgeführten und hierüber gebuchten Leistungen ausgeführt. Sollte ein Auftrag nicht wie vereinbart ausgeführt werden oder worden sein oder sollte die Buchung auf nicht vereinbarten Werbeplätzen erfolgt sein, haben OMG oder die Einzelagentur das Recht, die unverzügliche Entfernung und damit verbundenen Schadensersatz vom Auftragnehmer zu verlangen.

3. Preise; Preisänderungen
3.1. Es gelten die bei Abschluss des Auftrags vereinbarten, der OMG oder der Einzelagentur bekanntgemachten Preise (z.B. Preisliste) des Auftragnehmers.
3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern er beabsichtigt, bekanntgemachte Preise anzupassen, diese veränderten Preise für Werbeplätze OMG oder der Einzelagentur unverzüglich und im Vorfeld, d.h. vor Inkrafttreten der neuen Preise, mitzuteilen.
3.3. Preiserhöhungen des Auftragnehmers treten frühestens vier (4) Wochen nach Zugang schriftlicher Benachrichtigung gegenüber OMG oder der Einzelagentur in Kraft und berechtigen OMG und die Einzelagentur dazu den Auftrag umzubuchen oder von betroffenen Aufträgen zurückzutreten.
3.4. Preisermäßigungen des Auftragnehmers, die nach erfolgter Auftragserteilung in Kraft treten, gelten jedoch bereits für noch nicht ausgeführte Leistungen aus bereits erteilten Aufträgen.
3.5. Die vom Auftragnehmer gewährten Rabatte sind vom Auftragnehmer auf die rabattfähigen Vergütungen und auf der Gesamt-Rechnungssumme anzuwenden. Die Gesamt-Rechnungssumme ist diejenige Summe, die sich aus den Preisen für Einschaltungen innerhalb eines Kalenderjahres oder eines bestimmten Zeitraumes für denselben Werbungtreibenden konzernverbundenen bzw. Unternehmen Werbungtreibenden ergibt.
3.6. Der Auftragnehmer führt bei CrossmediaAngeboten, d.h. bei Einsatz von unterschiedlichen Mediengattungen und Werbeträgern, die Budgetanteile je Mediengattung separat auf.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. OMG und/oder die Einzelagentur erhält einen Rabatt (AE) von 15% auf das Rechnungsnetto (Rechnungsbetrag nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor MwSt. und Skonto). Bei fristgerechter Zahlung gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Als fristgerecht gilt, wenn die Zahlung innerhalb von 20 Werktagen ab Rechnungsdatum erfolgt.
4.2. In der Annahme von Gutschriften liegt ausdrücklich kein Verzicht auf oder Erlass von etwaigen darüberhinausgehenden Forderungsansprüchen, ebenso wenig liegt darin die Annahme eines etwaigen Vergleichsangebots. Die Annahme von gegebenenfalls lediglich anteiligen Zahlungen auf bestehende Forderungsansprüche entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vollständigen Vergütungspflicht. Es bleibt auch bei der Annahme von anteiligen Zahlungen vorbehalten, den gesamten Forderungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen und durchzusetzen.

5. Ausfall des Werbeplatzes
5.1. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, die geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen, ist OMG oder die betroffene Einzelagentur unverzüglich hierüber zu informieren. Sofern ein Ereignis höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist OMG oder die betroffene Einzelagentur zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Epidemien/Pandemien, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden. 5.2. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund redaktioneller oder programmbezogener Gründe nicht möglich die geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen, wird der Auftragnehmer OMG oder die betroffene Einzelagentur hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird OMG oder der betroffenen Einzelagentur gleichwertige Alternativtermine anbieten. Sofern eine Vorverlegung oder Nachholung nicht möglich ist oder dem Zweck der Schaltung nicht entspricht, hat OMG oder die betroffene Einzelagentur einen Anspruch auf Rückzahlung der entsprechenden Nettovergütung.

6. Geheimhaltung
6.1. Die Parteien werden gegenüber Dritten über den Inhalt der Aufträge und allen damit im Zusammenhang stehenden Informationen, Unterlagen und Daten, die nicht öffentlich bekannt sind, sowie die bei der Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei bekannt gewordenen sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die gewährten Konditionen für einen etwaigen Media-Einkauf, Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zur Verfügung stellen. Keine Dritten in diesem Sinne sind verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG der OMG sowie professionelle Berater der Parteien, die zur Verschwiegenheit kraft Vereinbarung, Standesrecht oder Gesetz verpflichtet sind. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtung dieser Bestimmung zu erfüllen. Dies gilt auch nach Beendigung der jeweiligen Aufträge.
6.2. Die Verpflichtung aus Ziffer 6.1 gilt nicht, soweit (a) die Weitergabe notwendig ist, um den Auftrag zu erfüllen, (b) eine Partei aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Bekanntgabe der Informationen verpflichtet ist, (c) die Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem Empfänger bereits öffentlich bekannt sind oder es zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Empfänger werden oder (d) der Empfänger Informationen von dritter Seite auf einer nicht geheimhaltungsbedürftigen Grundlage erhalten hat, sofern diese dritte Partei nicht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der offenbarenden Partei gebunden ist oder war.
6.3. Sollte der Empfänger von der offenbarenden Partei als vertraulich eingestufte Informationen erhalten, die er bereits von dritter Seite ohne entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat, ist er verpflichtet, die offenbarende Partei auf diesen Umstand hinzuweisen.

7. Veröffentlichungsrechte und Nutzungsrechte
7.1. Der Auftragnehmer nimmt das Folgende zur Kenntnis: Es ist Sache des jeweiligen Werbungtreibenden oder seiner Kreativagentur, auf den Auftragnehmer die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Rechte für die Veröffentlichung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formate des in Betracht kommenden Mediums zu übertragen und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Umfang. OMG oder die beauftragende Einzelagentur übernehmen insoweit für die ordnungsgemäße Einräumung dieser Rechte keine Haftung gegenüber dem Auftragnehmer.
7.2. Die Verwendung von Firmennamen, Marken und Logos von OMG, den Einzelagenturen und/ oder den Werbungtreibenden zu Referenzzwecken des Auftragnehmers ist untersagt. Mögliche Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der OMG oder der beauftragenden Einzelagentur sowie des Werbungtreibenden.

8. Mangel
Liegt bei dem veröffentlichten Werbemittel ein Mangel vor, steht OMG oder der betroffenen Einzelagentur nach deren Wahl ein Anspruch auf vollständige Gutschrift bzw. eine entsprechende Minderung der vereinbarten Nettovergütung zu. Weitere gesetzliche Ansprüche der OMG oder der Einzelagentur bleiben hiervon unberührt.

9. Haftung
9.1. OMG und die Einzelagenturen haften uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch ihre Organe und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Im Übrigen haften OMG und die Einzelagenturen nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die sich aus der Natur des Auftrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall haften OMG und die Einzelagenturen nur für typischerweise nach dem jeweiligen Auftrag eintretende und vorhersehbare Schäden und insbesondere nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn.
9.2. Ein Schadensersatzanspruch gegen OMG oder die beauftragende Einzelagentur verjährt in zwei (2) Jahren ab Entstehung des Anspruchs, soweit er nicht bereits kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.

10. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Insoweit ist er vor allem verpflichtet, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der Vertragsbeziehungen nur nach Maßgabe und unter Einhaltung der datenschutzrelevanten Vorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erheben und zu verarbeiten.

11. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Mindestlohngesetz und Code of Conduct
11.1. Der Auftragnehmer stellt sicher den Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nachzukommen.
11.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung von § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Auftragnehmer wird seinen Mitarbeitenden den gesetzlichen Mindestlohn zahlen und dies auf Anforderung nachweisen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer diese Verpflichtungen auch seinen Nachunternehmern aufzuerlegen und entsprechende Nachweise zu verlangen. Sofern OMG oder die Einzelagentur von Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers auf Zahlung von Mindestlohn in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, OMG oder die Einzelagentur von der Haftung freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
11.3. Darüber hinaus ist der OMG Code of Conduct, abrufbar unter: www.omnicommediagroup.com, vom Auftragnehmer einzuhalten.

12. Kündigung
12.1. Jede Partei kann einen Auftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
12.2. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei das Festhalten an einem Auftragsverhältnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der gegenseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn Umstände in der Gestalt der anderen Partei vorliegen, die erwarten lassen, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse oder der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens bei einem der Parteien.

13. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleiben sie im Übrigen gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck, so weit wie möglich, erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung eines Auftrags eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen im Geiste guter Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen schriftlich vornehmen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
14.2. Ausschließlicher Streitigkeiten Gerichtsstand für jedwede aus einem hiernach bestehenden Auftragsverhältnis ist der Sitz der den Auftrag erteilenden Gesellschaft. Die den Auftrag erteilende Gesellschaft ist jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

15. Formerfordernis Sofern die Unterzeichnung von Aufträgen, Verträgen und/oder sonstigen Vereinbarungen erforderlich ist, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung in Schriftform oder elektronischer Form. Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäfte bestimmten elektronischen Form genügt auch eine andere als die in § 126a BGB bestimmte elektronische Signatur, nämlich eine sogenannte einfache oder fortgeschrittene Signatur i.S.d. SigG (vgl. § 127 Abs.3 BGB); z.B. durch die elektronische Signatur über „Adobe Sign“ oder „Docu Sign“.

II. Besondere Geschäftsbedingungen

1. Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter I, bei Buchungen der im Folgenden genannten Leistungen. Sofern eine Buchung im gattungsübergreifenden Bereich getätigt wird (z.B. Digital Out of Home etc.), so ist diese Buchung der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gattung zuzuordnen und die folgenden besonderen Bedingungen der entsprechenden Gattung finden Anwendung.

2. Besondere Bedingungen für TV
2.1. Ein Sendeauftrag, d.h. ein Auftrag zur Ausstrahlung eines Werbespots auf einem definierten Werbeplatz, kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Bei erfolgter Bestätigung wird davon ausgegangen, dass diese von einer vom Auftragnehmer autorisierten Person vorgenommen worden ist. Bestätigungen via E-Mail erfüllen das Schriftformerfordernis. Einschaltpläne, die OMG oder die beauftragende Einzelagentur über vom Auftragnehmer bereitgestellte Buchungstools erhalten, gelten ebenfalls als Bestätigung des Sendeauftrags.
2.2. Der Auftragnehmer übersendet spätestens nach Abschluss des Monats, in dem Werbebuchungen stattgefunden haben, eine Sendebestätigung mit Angabe des Werbeblocks, der Echtzeit und des Motives.
2.3. Sofern sich der Auftragnehmer das Recht vorbehält, Buchungs- und/oder Sendebestätigungen an den Werbungtreibenden weiterzuleiten, informiert der Auftragnehmer vorab OMG oder die entsprechende Einzelagentur und holt die Zustimmung zur Weiterleitung von OMG oder der Einzelagentur ein. Die Zustimmung kann von OMG und der Einzelagentur nur mit einem sachlich rechtfertigenden Grund verweigert werden. OMG oder die Einzelagentur sind berechtigt gemäß einer Auftragsbestätigung vorgenommene Platzierungen von Spotschaltungen bis zu sechs (6) Wochen vor Ausstrahlung umzubuchen. Umbuchungswünsche werden dem Auftragnehmer spätestens vier Werktage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin mitgeteilt. Es werden keine Umbuchungskosten berechnet.

3. Besondere Bedingungen für Print
3.1. Die Grundlage des vereinbarten Preis-/ Leistungsverhältnisses ist die für den Vorjahreszeitraum veröffentlichte Höhe der verkauften Auflage (Einzelverkauf und Abo) des jeweiligen Werbeträgers. Bleibt die durchschnittliche Höhe der verkauften Auflagen der innerhalb des Insertionszeitraums belegten Ausgaben pro Quartal oder pro Heft hinter der maßgebenden Auflagenhöhe zurück, sind OMG oder die Einzelagentur berechtigt die Vergütung entsprechend zu mindern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten dafür pro Werbungstreibenden unaufgefordert zu liefern und eine entsprechende Gutschrift auszustellen.

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnicom Media Group Germany GmbH II. Besondere Geschäftsbedingungen
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